Die Bundesnetzagentur („BNetzA“) hat sich mit Positionspapier vom 20. November 2024 erneut mit der Erhebung von Baukostenzuschüssen („BKZ“), also Zahlungen von Netzanschlussnehmern an den jeweiligen Netzbetreiber zum Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes, für die Herstellung oder Erweiterung des jeweiligen Netzanschlusses befasst. Das Papier modifiziert die zuvor gültige Position der BNetzA aus 2009 nur teilweise, lässt einige drängende Fragen – besonders für Betreiber von Batteriespeichern – jedoch unbeantwortet. Hier bleibt die BNetzA bei ihrer Auffassung, dass Batteriespeicher beim Laden pauschal als Verbraucher und damit BKZ-pflichtig einzustufen seien, ungeachtet ihrer Doppelfunktion als Last und als Einspeiser. Hoffnungen der Branche auf eine Reduzierung von Kostenlast und Anschlusshemmnissen erteilt die BNetzA damit einen Dämpfer. Die BNetzA stellt vielmehr klar, dass BKZ in Zukunft konsequenter erhoben werden sollen, auch bei Verteilnetzanschlüssen.
Aktuelle Entwicklungen zu Baukostenzuschüssen: Bundesnetzagentur veröffentlicht neues Positionspapier
Neues zur Position der BNETZA
Die BNetzA hält daran fest, dass Netzbetreiber grundsätzlich berechtigt sind, für Netzanschlüsse oberhalb der Niederspannung nach § 17 EnWG Baukostenzuschüsse zu erheben. Unverändert genügt nach Ansicht der BNetzA eine Forderung von Netzbetreibern auf Zahlung eines BKZ den Angemessenheits- und Transparenzforderungen nach § 17 Abs. 1 EnWG, wenn der BKZ nach dem sog. Leistungspreismodell ermittelt wird. Künftig soll der BKZ jedoch auf Basis eines Fünfjahresdurchschnitts der Leistungspreise berechnet werden, um Schwankungen abzufedern und die Planbarkeit zu verbessern. Dies könnte bei steigenden Preisen tendenziell eher zu Entlastungen führen.
Eine zentrale Änderung stellt die Möglichkeit einer differenzierten Rabattregelung dar: Danach können Übertragungsnetzbetreiber Rabatte von bis zu 80 % – insbesondere im Norden Deutschlands – gewähren. Diese Option bleibt Verteilnetzbetreibern und südlichen Regionen hingegen verwehrt, was lokale Kostenunterschiede schafft und Verteilnetzanschlüsse prinzipiell unattraktiver macht. Insbesondere Energiespeicher, die als entscheidender Baustein für die Flexibilisierung der Stromnetze auf Verteilnetzebene gelten, werden je nach Netzebene weiterhin mit stark variierenden BKZ belastet und dadurch zunehmend unattraktiv für den Anschluss in unteren Netzebenen.
Anschlussanfragen dürften sich so – je nach Anschlusskapazität – künftig verstärkt auf Übertragungsnetze konzentrieren, was potenziell eine geringere Auslastung der Verteilnetze und eine ungleichmäßigere Verteilung der Netzausbaukosten zur Folge hätte. Für Anschlusspetenten in den Regelzonen von Amprion und Transnet BW könnten die Herausforderungen künftig noch größer werden. Attraktiver wird wiederum die Ausschöpfung bestehender Netzanschlusskapazitäten an einem Standort und Netzanschlusspunkt durch die Ergänzung kleinerer Batteriespeicher unter Flexibilitätsgesichtspunkten.
Die BNetzA steuert durch die neue Rabattregelung für BKZ einzig Neuanschlüsse, nicht hingegen die ebenfalls dringliche Erhöhung der Leistung bei bestehenden Anschlüssen. Unternehmen, die im Zuge der Elektrifizierung höhere Anschlusskapazitäten benötigen, stehen dabei vor erheblichen finanziellen Belastungen durch die anfallenden BKZ, was die Umsetzung solcher Maßnahmen erheblich erschwert.
BNETZA greift Hinweise der Rechtsprechung bewusst nicht auf
Die neuen Regelungen der BNetzA zu BKZ lösen wesentliche rechtliche und praktische Fragen nicht. Das OLG Düsseldorf stellte bereits 2023 fest, dass die bisherige BKZ-Methodik für Batteriespeicher nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, da sie deren Doppelfunktion als Last beim Laden und als Erzeuger beim Entladen nicht ausreichend berücksichtige (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2023 − 3 Kart 183/23). Diese Unterscheidung sei zentral, um die Angemessenheit der BKZ-Belastung sicherzustellen. Die BNetzA bleibt dennoch bei ihrer Einschätzung und stuft Batteriespeicher weiter pauschal als Verbraucher ein.
Die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und liegen derzeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Bis dahin wird unklar bleiben, ob die neuen Positionen der BNetzA auch zukünftig Bestand haben können. Gleichzeitig bestehen Unsicherheiten zur Abgrenzung zwischen BKZ und der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung, die Großbatteriespeicher unter bestimmten Voraussetzungen von Kosten entlastet. Ob Batteriespeicher dabei als Erzeugungsanlagen einzustufen sind, und ob die 100-MW-Grenze für die Gesamtanlage oder einzelne Batterieblöcke gilt, ist weiterhin nicht abschließend geklärt.
Fazit und Ausblick
Das neue Positionspapier der BNetzA beantwortet zentrale Fragen nicht und schafft neue Unsicherheiten, insbesondere für Betreiber von Batteriespeichern. Diese sehen sich mit widersprüchlichen Standortsignalen konfrontiert, die ihre Planungen erheblich erschweren oder verhindern können. Während die politischen Ziele der bisherigen Regierungskoalition auf mehr Erzeugungskapazitäten im Süden Deutschlands abzielen, fördert die BNetzA mit BKZ-Rabatten von bis zu 80 % den Ausbau von Flexibilitätsoptionen im Norden. Speicherbetreiber stehen also vor der schwierigen Aufgabe diesen politischen Zielkonflikt für sich als wirtschaftliche Unternehmensentscheidung bereits bei der Standortwahl aufzulösen. Auch Verteilnetzbetreiber sehen sich durch die neuen Vorgaben verstärkt in der Pflicht, BKZ umfassend und einheitlich zu erheben, was in der Praxis zusätzliche Herausforderungen birgt.
Das Positionspapier der BNetzA ist zwar nicht unmittelbar rechtlich verbindlich, auch ist eine Übergangszeit bis 2026 vor Geltung der neuen BNetzA-Positionen vorgesehen. Gleichwohl werden die Rechtsunsicherheit und die hohen Kosten aus BKZ für Batteriespeicher aufgrund des Positionspapiers der BNetzA anhalten. Investitionsbereitschaft wird so regulatorisch gebremst. Da zudem eine Netzanschluss-Privilegierung für Batteriespeicher kurzfristig nicht zu erwarten ist (der Kabinettsbeschluss zur Novelle des EnWG dürfte nicht mehr im Bundestag verabschiedet werden), ist dies ein weiterer schwerer Rückschlag für Batteriespeicherprojekte. Alle Hoffnung liegt nun umso mehr auf einer abschließenden Klärung durch den BGH.
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