Das Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) ist am 30. Dezember 2023 in Kraft getreten und setzt die EU-Kreditzweitmarktrichtlinie in deutsches Recht um.
Konsortialagenten, Sicherheitentreuhänder, andere Kreditdienstleister und Kreditkäufer: Neue Pflichten nach dem Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) und erste Anzeigepflicht bis 16. Februar 2024!
Das Gesetz sieht u.a. ein Erlaubnisverfahren für Kreditdienstleister vor, regelt Pflichten gegenüber Kreditnehmern sowie den Zugang europäischer Anbieter (Europäischer Pass):
- Kreditkäufer benötigen eine Erlaubnis oder müssen einen Kreditdienstleister für die Erbringung von Kreditdienstleistungen verpflichten.
- Kreditdienstleister benötigen eine Erlaubnis.
- Kreditinstitute treffen als Kreditverkäufer neue Informationspflichten.
- Verstöße gegen das KrZwMG können mit Bußgeldern oder strafrechtlich geahndet werden!
Erste Orientierungshilfe – Erlaubnispflichtige Kreditdienstleistung
Eine Kreditdienstleistung setzt voraus, dass Gegenstand der Dienstleistung ein notleidender Kreditvertrag ist oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus (erstmaliger Erwerb/Abtretung nach dem 29. Dezember 2023).
Ein notleidender Kreditvertrag liegt vor, wenn der Kredit mehr als 90 Tage überfällig ist (vgl. Art. 47a CRR). Aus Sicht der BaFin ist zusätzlich auch eine Kündigung durch das Kreditinstitut erforderlich.
Was Sie jetzt tun müssen
Bestehende Kreditdienstleister müssen eine Absichtsanzeige bis spätestens zum 16. Februar 2024 bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einreichen, Kreditdienstleistungen auch über den 29. Juni 2024 hinaus erbringen zu wollen.
Die Einreichung der dann für die Erlaubniserteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen muss bis spätestens zum 5. April 2024 erfolgen.
Dauer und Erfolg eines Erlaubnisverfahrens hängen stark davon ab, dass die eingereichten Unterlagen vollständig sind und die erforderliche Qualität haben!
Anforderungen an die Zulassung
- Rechtsform: Juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft.
- Satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltung: Deutschland.
- Geeignete organisatorische Vorkehrungen, insb. ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.
- Eignung der Geschäftsleiter (u.a. Kenntnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) sowie ggf. der Aufsichtsorgane, auch in ihrer Gesamtheit.
- Eignung der Inhaber bedeutender Beteiligungen, d.h. in der Regel (un)mittelbare Beteiligung von mind. 10 % an dem Unternehmen.
- Ggf. gesondertes Treuhandkonto, wenn Absicht besteht, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen.
Wir helfen Ihnen gerne!
Beratung hinsichtlich der neuen Pflichten, u.a. fortwährende Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden, Informationspflichten oder Verhaltensregeln gegenüber Kreditnehmern.
Prüfung Ihrer Geschäftstätigkeit auf bestehende Erlaubnispflichten (einschl. „Gap-Analyse“).
Unterstützung bei der Absichtsanzeige und dem Erlaubnisantrag, u.a.
- Erstellung eines tragfähigen Geschäftsplan einschl. Planbilanzen für 3 Jahre,
- von „Fit & Proper“ Unterlagen,
- Kreditdienstleistungsvereinbarungen,
- Auslagerungsvereinbarungen sowie
- Ausarbeitung von internen Grundsätzen (wie Handbüchern), Verfahren und Kontrollen.
Weitere Insights
Veröffentlichungen
Bundeskartellamt leitet Verfahren gemäß § 19a GWB gegen Microsoft ein
Veröffentlichungen
Bundeskartellamt veröffentlicht Zwischenbericht zur Ad-hoc Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel
Veröffentlichungen
Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen PayPal ein
Unser Team
Deutschland
Branchen
Rechtsgebiete
Informieren Sie sich über die neuesten Entwicklungen auf LinkedIn
Jetzt folgen